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Direktvermarktung von Windstrom mit Marktprämie

Die Direktvermarktung ist nicht nur ein Thema für den Bereich Windenergie, sondern bietet auch in anderen Feldern der erneuerbaren Energieerzeugung wie Photovoltaik, Biogas oder KWK eine interessante Möglichkeit, um attraktive Erlöse mit Grünstrom über das sogenannte Marktprämienmodell zu erzielen. Vor der Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes im Jahre 2012, als die Direktvermarktung zum Thema für Betreiber von Windkraftanlagen wurde, existierte eine gesetzlich garantierte, feste EEG-Vergütung für Grünstrom. Nun wird bei der verpflichtenden Direktvermarktung von Strom aus Neuanlagen eine Marktprämie anstelle der bisherigen festen Vergütung gezahlt. Die Teilnahme am Marktprämienmodell ist gegenüber der fixen Einspeisevergütung attraktiver: Betreiber erhalten an der Strombörse für Ihren Strom den regulären Marktpreis, welcher unterhalb der fixen EEG-Vergütung angesiedelt ist. Die Marktprämie gleicht diese Differenz vollständig aus. Betreiber von Bestandsanlagen erhalten mit dem Wechsel in das Marktprämienmodell zudem die Gelegenheit, an der Regelenergievermarktung teilzunehmen und erfüllen zugleich eine Voraussetzung für weitere Vergütungen.

Direktvermarktung: EEG-Vergütung und Marktprämienmodell im Vergleich   

Für Windenergieanlagen gilt seit Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014 die sogenannte verpflichtende Direktvermarktung für Neuanlagen mit einer Nennleistung über 500 kW. In der nächsten Stufe wurden ab dem 1. Januar.2016 auch neu installierte Anlagen ab 100 kW mit eingeschlossen. Betreiber von Windenergieanlagen mit niedrigerer Leistung erhalten weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit 20 Jahren Laufzeit. Bestandsanlagen im Sinne von  sind von der verpflichtenden Direktvermarktung hingegen ausgenommen. Nach EEG 2014 § 2 Absatz 2 soll „Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas […] zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden“.

Fernsteuerbarkeit der Anlage ist Pflicht 

Wie bereits erwähnt kommt bei der Direktvermarktung das sogenannte Marktprämienmodell zum Einsatz. Das bedeutet, dass Betreiber von Windenergieanlagen eine Marktprämie erhalten – also die Differenz zwischen dem Strombörsenpreis und Höhe des nach den EEG-Vergütungssätzen anzulegenden Werts. Da der durchschnittliche monatliche Marktpreis an der Strombörse zuzüglich Marktprämie genau der Höhe der EEG-Vergütung vor Zeiten der Direktvermarktung entspricht, werden Betreiber bei der Teilnahme am Marktprämienmodell nicht finanziell benachteiligt. Anspruch auf die Marktprämie besteht gemäß § 35 Absatz 1 allerdings nur, wenn sie auch fernsteuerbar ist. Stichwort: Verpflichtende Fernsteuerbarkeit. Der Nachweis diese Fernsteuerbarkeit durch Dritte ist seit dem 1. April 2015 eine Voraussetzung für den Erhalt der Marktprämie vom Netzbetreiber. 

Präzise Prognosen werden vergütet

Das EEG liefert Betreibern von Bestandsanlagen allerdings noch weitere Anreize für den Wechsel in das Marktprämienmodell – etwa die Möglichkeit, ohne Risiko und unter Beibehaltung des Bestandsschutzes monatlich zwischen der Direktvermarktung und der EEG-Vergütung zu wechseln. Zusätzliche Erlöse liefert zudem die Managementprämie. Betreiber erhalten diese, wenn sie präzise, hochwertige Prognosen über die voraussichtliche Dauer und Höhe der Einspeisung machen können.